146 Abs. 2 StGB (bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe), der mehrfachen Begehung des Betrugs (vgl. Ziff. I.A.1.A. und I.A.1.B des Entwurfs der Anklageschrift) und sowie der anderen mutmasslich begangenen Delikte (Urkundenfälschung, ungetreue Geschäftsbesorgung, Unterlassen der Buchführung, Diebstahl und betrügerischer Konkurs), welche im Falle entsprechender Schuldsprüche zu einer Erhöhung der Strafe führen, ist bei summarischer Betrachtung auch nach Ansicht der Kammer eine Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren zu erwarten. Dies stimmt auch mit der Überweisung an das Regionalgericht in Dreierbesetzung überein (vgl. Art. 19 StPO i.V.m.