Zum jetzigen Zeitpunkt ist es nach wie vor offen, welche Sanktion dem Beschwerdeführer im Falle einer Verurteilung konkret droht. Es liegt kein richterlicher Entscheid über das Strafmass vor, welcher ein wichtiges Indiz für die mutmassliche Dauer der tatsächlich zu verbüssenden Strafe darstellt (vgl. BGE 145 IV 179 E. 3.4). Es ist nicht im Haftprüfungsverfahren zu klären, welche Sanktion schliesslich strafangemessen ist. Mit Blick auf den Strafrahmen von Art. 146 Abs. 2 StGB (bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe), der mehrfachen Begehung des Betrugs (vgl. Ziff.