7 heitsstrafe von deutlich über 24 Monaten im Haftverlängerungsantrag vom 30. Januar 2025 um eine Missschreibung handle und dem Beschwerdeführer eine Freiheitsstrafe von deutlich über drei Jahren drohe. Dies erscheint plausibel (vgl. zum Ganzen die Ausführungen in diesem Beschluss zur Frage der Überhaft, E. 5.2). Somit verbleibt bei einer Verlängerung um weitere drei Monate ein Strafrest von sechs Monaten und mehr, weshalb nach wie vor ein Fluchtanreiz vorliegt.