Zwar führte sie in ihrem Antrag auf erneute Haftverlängerung um drei Monate vom 30. Januar 2025 aus, es gehe um eine Freiheitsstrafe, die deutlich über 24 Monaten liege (KZM 25 231). Entgegen den erneuten Vorbringen des Beschwerdeführers kann aber nicht davon ausgegangen werden, die Staatsanwaltschaft nehme neu eine tiefer zu erwartende Freiheitsstrafe als bisher an, bzw. eine solche, die zwischen 24 und 36 Monaten liege. Die Staatsanwaltschaft hat mit Schreiben vom 6. Februar 2025 (vgl. KZM 25 231) zudem mittlerweile klargestellt, dass es sich bei der Angabe einer drohenden Frei-