Es liegt weder das erstinstanzliche Urteil vor, anhand dessen sich ein gewichtiges Indiz für den tatsächlich zu erwartenden Freiheitsentzug ableiten liesse, noch die definitive Anklageschrift. Die Staatsanwaltschaft beabsichtigt immerhin aber, Anklage vor dem Kollegialgericht in Dreierbesetzung zu erheben, und geht von einer zu erwartenden Freiheitsstrafe von deutlich über drei Jahren aus (vgl. Antrag auf Abweisung des Haftentlassungsgesuchs vom 31. Dezember 2024 [KZM 24 2726]).