4.6 Betreffend Abnahme der Fluchtgefahr mit zunehmender Haftdauer kann vorab auf die bisherigen Ausführungen verwiesen werden (E. 4.6 des Beschlusses der Beschwerdekammer vom 7. Februar 2025). Es liegt weder das erstinstanzliche Urteil vor, anhand dessen sich ein gewichtiges Indiz für den tatsächlich zu erwartenden Freiheitsentzug ableiten liesse, noch die definitive Anklageschrift.