Der Beschwerdeführer hat sich zwar am 3. November 2022 via Kontaktformular bei der Kantonspolizei Bern gemeldet (vgl. Meldung in KZM 22 1249). Dies schliesst die Fluchtgefahr aber ebenfalls nicht aus. Abgesehen von einer Mobiltelefonnummer hat er in dieser Meldung nur pauschale Angaben hinterlassen, wonach er im Ausland abwesend sei, und als c/o-Adresse die Anschrift seines Freundes I.________ angegeben, der ihn darüber informiert hatte, dass die Polizei ihn (den Beschwerdeführer) suchte. Aufgrund dieser Angaben war es jedenfalls nicht möglich, den Beschwerdeführer ausfindig zu machen.