Es mag zutreffen, dass sich sein Lebensmittelpunkt während Jahrzehnten in der Schweiz befand. Es bestehen aber deutliche Hinweise, dass sich das in der Zeit vor seiner Verhaftung massgeblich geändert hat. So meldete er sich per Ende Februar 2022 von seinem letzten bekannten Wohnsitz in H.________ schriftenpolizeilich nach unbekannt ab. Er verfügte in der Schweiz über keine Arbeit mehr, trennte sich von seiner in der Schweiz wohnhaften Ehefrau, reichte in Serbien die Scheidung ein und hielt sich im Ausland bzw. Serbien auf (vgl. Protokoll Hafteröffnung vom 7. November 2022, Z. 42 ff., Z. 66 ff., Z. 80 [KZM 22 1249];