So geht zumindest implizit aus der vorhandenen Begründung hervor, dass beispielsweise dem Umstand, wonach der Beschwerdeführer seine Meldeadresse bereits seit eh und je in Serbien hatte, keine ausschlaggebende Bedeutung zukommt. Mit Blick auf die Ausführungen in der Beschwerde scheint denn auch nicht eine ungenügende Begründung im Vordergrund zu stehen, sondern vielmehr die (materielle) Frage, ob die Fluchtgefahr zu Recht bejaht worden ist. Jedenfalls war der Beschwerdeführer in der Lage, den Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts sachgerecht anzufechten. Eine Gehörsverletzung liegt nicht vor.