4.2.2 Es ist nicht ersichtlich, inwiefern das Zwangsmassnahmengericht im Zusammenhang mit der Frage der Fluchtgefahr seine Begründungspflicht verletzt haben soll. Es hat sich die Ausführungen der Beschwerdekammer zu eigen gemacht, was mit Blick auf die soeben zitierte Rechtsprechung zulässig ist. Die Verlängerung der Untersuchungshaft war zwar nicht Gegenstand im Beschwerdeverfahren BK 25 41 (vgl. Beschwerdeziffer 6). Das ändert aber nichts daran, dass im Zusammenhang mit der Fluchtgefahr die gleichen tatsächlichen und rechtlichen Fragen zu prüfen waren.