Die Begründung kann im Übrigen implizit erfolgen und aus verschiedenen Erwägungen des angefochtenen Entscheids hervorgehen (Urteil des Bundesgerichts 7B_53/2024 vom 7. Februar 2024 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist zudem der Verweis auf frühere Entscheide des Haftgerichts in der vorliegenden Sache sowie Entscheide der Rechtsmittelbehörden zulässig (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_118/2023 vom 24. März 2023 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen). 4.2.2