Der Beschwerdeführer rügt vorab eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Das Zwangsmassnahmengericht setze sich im angefochtenen Entscheid nicht mit den tatsächlichen Vorbringen auseinander, sondern verweise zur Bejahung der Fluchtgefahr pauschal auf den eigenen Entscheid vom 15. Januar 2025 sowie den Beschluss der Beschwerdekammer vom 7. Februar 2025. 4.2.1 Zum Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 3 Abs. 2 Bst. c und Art. 107 StPO, Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV;