4. 4.1 Neben dem dringenden Tatverdacht setzt die Untersuchungshaft einen besonderen Haftgrund im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. a-c oder Abs. 1bis StPO voraus. Das Zwangsmassnahmengericht stützt sich auf den Haftgrund der Fluchtgefahr und verweist zur Begründung auf seinen Entscheid vom 15. Januar 2025 (KZM 24 2726) sowie den Beschluss der Beschwerdekammer vom 7. Februar 2025, welchen es in der Folge wiedergibt. 4.2 Der Beschwerdeführer rügt vorab eine Verletzung des rechtlichen Gehörs.