Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 27. Februar 2025 auf eine Stellungnahme. Die Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer delegierten Stellungnahme vom 28. Februar 2025 (Eingang bei der Beschwerdekammer: 3. März 2025) die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, verzichtete aber auf weitere Ausführungen. Mit Verfügung vom 3. März 2025 verzichtete der Verfahrensleiter auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels und wies darauf hin, dass allfällige abschliessende Bemerkungen innert 2 Tagen einzureichen seien. Am 6. März 2025 reichte der Beschwerdeführer abschliessende Bemerkungen ein (Eingang Beschwerdekammer: 7. März 2025).