Am 11. Februar 2025 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft um weitere drei Monate, d.h. bis am 5. Mai 2025 (KZM 25 231). Dagegen reichte der Beschuldigte (nachfolgend: Beschwerdeführer), amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin B.________, am 25. Februar 2025 Beschwerde ein. Er beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolge, der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts sei aufzuheben. Er sei unverzüglich aus der Haft zu entlassen, eventualiter sei er unverzüglich aus der Haft zu entlassen und es seien Ersatzmassnahmen anzuordnen. Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 27. Februar 2025 auf eine Stellungnahme.