Das vom Beschuldigten am 27. Dezember 2024 gestellte Haftentlassungsgesuch wurde mit Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 15. Januar 2025 abgewiesen (KZM 24 2726). Mit Beschluss vom 7. Februar 2025 wies die Beschwerdekammer die vom Beschuldigten dagegen erhobene Beschwerde ab und stellte fest, dass das Beschleunigungsgebot verletzt worden sei (BK 25 41). Am 11. Februar 2025 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft um weitere drei Monate, d.h. bis am 5. Mai 2025 (KZM 25 231).