1. Die angerufene Beschwerdekammer ist zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde örtlich und sachlich zuständig. 2. Der angefochtene Entscheid wurde der Beschwerdeführerin am 14. Februar 2025 eröffnet, die vorliegende Beschwerde ist mit heutigem Datum innert Frist gemäss Art. 396 StPO eingereicht worden. 3. Der unterzeichnende Anwalt legitimiert sich mit Anwaltsvollmacht vom 14. August 2023.