Es wird festgestellt, dass die Einsprache des Beschwerdeführers vom 29. März 2024 gegen den Strafbefehl BJS 22 13898 vom 2. September 2022 rechtzeitig erfolgt und gültig ist. Dem Beschwerdeführer wird für das Hauptverfahren rückwirkend auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung (16. Mai 2024) Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Verteidiger beigeordnet. Soweit weitergehend, wird die Beschwerde abgewiesen. 3. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens PEN 24 300, bestimmt auf CHF 250.00, trägt der Kanton Bern. 4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens BK 25 89, bestimmt auf CHF 1'200.00, trägt der Kanton Bern.