10 7.3 Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens, festgesetzt auf CHF 250.00, und des Beschwerdeverfahrens, festgesetzt auf CHF 1'200.00, trägt der Kanton Bern. 7.4 Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für seine Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren sowie im Beschwerdeverfahren ist durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht im Endentscheid festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 StPO). Die Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO entfällt.