7. 7.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). 7.2 Mit Blick auf den Verfahrensausgang und die konkreten Umstände rechtfertigt es sich nicht, eine Kostenausscheidung vorzunehmen.