Dadurch ergibt sich, dass eine rechtsgültige Zustellung des Strafbefehls erst mit Zustellung an die Verteidigung des Beschwerdeführers bzw. durch anderweitige Kenntnisnahme durch die Verteidigung des Beschwerdeführers erfolgte. Demnach erging die Einsprache gegen den Strafbefehl rechtzeitig. Weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen.