5.6 Aufgrund des Umstandes, dass beim Beschwerdeführer eine notwendige Verteidigung bereits zu Beginn des Verfahrens geboten war, wird ihm Rechtsanwalt B.________, rückwirkend auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung (16. Mai 2024), für das Hauptverfahren als amtlicher Verteidiger beigeordnet. Mit Verweis auf Art. 397 Abs. 3 StPO ist betreffend die Staatsanwaltschaft festzuhalten, dass entsprechende Weisungen nicht in der Zuständigkeit der Beschwerdekammer liegen. Die Staatsanwaltschaft hat das Verfahren jedoch im Sinne der Erwägungen fortzuführen.