135 der amtlichen Akten PEN 24 300) und dem Fristablauf. Der Beschwerdeführer hatte demnach genügend Zeit, die notwendigen Argumente und Beweismittel zu sammeln. Eine weitere Fristerstreckung war nicht geboten. Wie bereits im Zusammenhang mit dem rechtlichen Gehör ausgeführt (E. 3.4), ist vorliegend nicht ersichtlich, gestützt auf welche neuen Tatsachen eine Widererwägung aus Sicht des Regionalgerichts hätte stattfinden sollen.