je mit Hinweisen). Ob der Beschwerdeführer die Annahme des Strafbefehls nun verweigert hat oder nicht – die Sendungsnachweise der Post deuten auf eine Zustellung mit anschliessender Rückgabe hin (pag. 104-106 der amtlichen Akten PEN 24 300; Unterschrift der Empfangsperson vorliegend) – kann offenbleiben. Die Zustellung konnte ohnehin erst mit der Zustellung beim Verteidiger bzw. durch anderweitige Kenntnisnahme durch den Verteidiger, gültig erfolgen. 5.5 Dem Beschwerdeführer kann jedoch nicht zugestimmt werden, wenn er geltend macht, dass ihm das Regionalgericht eine weitere Fristerstreckung hätte gewähren müssen.