Insbesondere wird von der Kammer hervorgehoben, dass die Zustellung des Strafbefehls in einer für den Beschwerdeführer unverständlichen Sprache – ohne Übersetzungshilfe – seine Fähigkeit zur Kenntnisnahme der Rechtsfolgen erheblich beeinträchtigt hat. Mindestens das Dispositiv sowie die Rechtsmittelbelehrung hätten übersetzt werden müssen, damit der Beschwerdeführer seine Verfahrensrechte hätte wahrnehmen können (BGE 145 IV 197 E. 1.3.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_824/2022 vom 8. Juni 2023 E. 2.3.2; 6B_1140/2020 vom 2. Juni 2021 E. 1.1; 6B_860/2020 vom 18. November 2020 E. 1.3.2; je mit Hinweisen).