StPO begründen (vgl. E. 4.3 hiervor). In Anbetracht der Tatsache, dass der Beschwerdeführer durch seine psychischen Einschränkungen sowie die fehlende Sprachkompetenz nicht in der Lage war, die Bedeutung des Strafbefehls zu erkennen, hatte er keine wirksame Möglichkeit, die Einsprachefrist korrekt zu wahren. Insbesondere wird von der Kammer hervorgehoben, dass die Zustellung des Strafbefehls in einer für den Beschwerdeführer unverständlichen Sprache – ohne Übersetzungshilfe – seine Fähigkeit zur Kenntnisnahme der Rechtsfolgen erheblich beeinträchtigt hat.