Die Voraussetzungen für eine notwendige Verteidigung gemäss Art. 130 Bst. c StPO liegen auch dann vor, wenn die beschuldigte Person aufgrund körperlicher oder geistiger Einschränkungen oder aus anderen Gründen ihre Verfahrensinteressen nicht ausreichend wahrnehmen kann. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn – wie im vorliegenden Fall – der Beschwerdeführer sowohl über fehlende Sprachkenntnisse als auch über psychische Belastungen verfügt. Schon die fehlenden Sprachkenntnisse können in Kombination mit weiteren Gründen einen Anspruch auf notwendige Verteidigung gemäss Art. 130 Bst. c StPO begründen (vgl. E. 4.3 hiervor).