Auch vorliegend ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sowie seine prekären Lebensumstände (insbesondere dessen Obdachlosigkeit, Alkoholsucht, Verhaltensauffälligkeiten, psychische Belastung, fehlende Schulbildung) den Polizeibehörden und der Staatsanwaltschaft bekannt gewesen sind. Diese rechtfertigen die Annahme, dass der Beschwerdeführer aufgrund dieser prekären Lebensverhältnisse nicht in der Lage war, die Tragweite des Strafbefehls und die relevanten Fristen selbstständig zu überblicken und angemessen zu reagieren. Die Voraussetzungen für eine notwendige Verteidigung gemäss Art.