Das Bundesgericht hat im Zusammenhang mit dem Beschluss der Beschwerdekammer BK 24 345 vom 27. Januar 2025 festgehalten, dass beim Beschwerdeführer nicht davon ausgegangen werden könne, dass er seine Verfahrensinteressen allein ausreichend wahren könne (Urteil des Bundesgerichts 6B_213/2025 vom 19. Juni 2025, E. 1.4.1). Auch vorliegend ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sowie seine prekären Lebensumstände (insbesondere dessen Obdachlosigkeit, Alkoholsucht, Verhaltensauffälligkeiten, psychische Belastung, fehlende Schulbildung) den Polizeibehörden und der Staatsanwaltschaft bekannt gewesen sind.