Darüber hinaus sei zu erwägen, ob der Strafbefehl wegen des eklatanten Verfahrensmangels nichtig sein könnte. Sollte die Nichtigkeit nicht angenommen werden, sei mindestens sicherzustellen, dass dem Beschwerdeführer keine Nachteile aus der verspäteten Einsprache entstünden. Die Vorinstanz habe das Recht auf ein faires Verfahren missachtet, indem sie eine effektive Verteidigung vereitelt habe. Ausserdem widerspreche das Verhalten der Vorinstanz dem Grundsatz von Treu und Glauben. 5.3 Einleitend ist festzuhalten, dass eine Nichtigkeit des Strafbefehls – wie vom Beschwerdeführer in den Raum gestellt – nicht angenommen werden kann.