Da der Strafbefehl nicht in zumutbarer Weise eröffnet worden sei, dürfe die Fiktion nicht zu Lasten des Beschwerdeführers greifen. Diese könne nur als wirksam gelten, wenn der Empfänger damit rechnen müsse und faktisch die Chance habe, das Dokument zu erhalten. Dies sei hier nicht erfüllt gewesen. Daraus folge, dass die Zustellung unwirksam gewesen sei. Selbst wenn man davon ausgehe, dass die Frist zu laufen begonnen habe, müsse diese wiederhergestellt werden. Darüber hinaus sei zu erwägen, ob der Strafbefehl wegen des eklatanten Verfahrensmangels nichtig sein könnte.