Es sei unstreitig, dass der Beschwerdeführer kein Deutsch verstehe. Es sei nicht Sache der beschuldigten Person, sich bei den Behörden über den Inhalt einer Verfügung zu erkundigen. Der Verstoss sei auch nicht durch eine Übersetzungshilfe ex post geheilt worden. Die Zustellfiktion – von der das Regionalgericht ausgehe – sei vorliegend nicht eingetreten. Mangels Übersetzung habe der Beschwerdeführer das Dokument nicht erkannt. Da der Strafbefehl nicht in zumutbarer Weise eröffnet worden sei, dürfe die Fiktion nicht zu Lasten des Beschwerdeführers greifen.