Zudem sei der Übersetzer nicht juristisch ausgebildet gewesen und habe dem Beschwerdeführer die Funktionsweise eines Strafbefehls nicht erklären können. Eine verständliche Belehrung habe somit nicht stattgefunden. Die ausschliessliche Eröffnung des Strafbefehls auf Deutsch verletze das Recht des Beschwerdeführers auf ein faires Verfahren. Gemäss Rechtsprechung müssten insbesondere das Dispositiv eines Strafbefehls und die Rechtsmittelbelehrung übersetzt werden. Es sei unstreitig, dass der Beschwerdeführer kein Deutsch verstehe.