Zudem hätte die Einvernahme vom 19. Juli 2022 ohne amtlichen Verteidiger nicht durchgeführt werden dürfen. Das Vorgehen der Staatsanwaltschaft sei treuwidrig gewesen, da der Beschwerdeführer in diesem Zeitpunkt bereits über einen amtlichen Verteidiger verfügt habe. Er sei der deutschen Sprache nicht mächtig gewesen und psychisch schwer krank. Dies ergebe sich bereits aus dem Parallelverfahren und sei entsprechend notorisch. Die Polizei kenne «A.________» inzwischen. Zudem sei der Übersetzer nicht juristisch ausgebildet gewesen und habe dem Beschwerdeführer die Funktionsweise eines Strafbefehls nicht erklären können.