Ein Strafbefehl enthalte mehr als nur den Tatvorwurf und Kenntnis der Beschuldigung ersetze nicht die Kenntnis des Entscheids. Während der laufenden Einsprachefrist müsse der Beschwerdeführer mindestens erfahren, dass er durch den Strafbefehl verurteilt werde und welche Konsequenzen dies habe. Da ihm dies im Rahmen der Einvernahme nicht ausreichend mitgeteilt worden sei, fehle es an einer hinreichenden Kenntnisnahme des Strafbefehls. Zudem hätte die Einvernahme vom 19. Juli 2022 ohne amtlichen Verteidiger nicht durchgeführt werden dürfen.