5.2 Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, dass der Strafbefehl nur in deutscher Sprache zugestellt worden sei, obwohl er dieser nicht mächtig sei. Faktisch sei ihm der Inhalt des Strafbefehls somit nicht zur Kenntnis gelangt. Es werde bestritten, dass der Beschwerdeführer die Annahme der Sendung bewusst verweigert habe. Dies sei auch nicht nachweisbar. Eine bewusste Annahmeverweigerung setze vor-