Die 10-tägige Einsprachefrist begann demnach spätestens am 14.09.2022 zu laufen und endete spätestens am 23.09.2022. Die Einsprache datiert vom 29.03.2024 (pag. 118 ff.) und wurde am 02.04.2024 bei der Staatsanwaltschaft elektronisch eingereicht (pag. 120). Die Einsprache vom 29.03.2024 erweist sich damit als deutlich verspätet und ist demnach ungültig. Der Strafbefehl BJS 22 13898 vom 02.09.2022 ist in Rechtskraft erwachsen.