Dass die Sendung in der Folge an die Staatsanwaltschaft retourniert wurde, muss auf den Umstand zurückzuführen sein, dass der Beschuldigte die Annahme der Sendung verweigerte, was von der Post jedoch nicht ausdrücklich so festgehalten wurde. Fest steht jedoch, dass der Beschuldigte im Besitze der Abholungseinladung war und Kenntnis vom Verfahren hatte — die letzte polizeiliche Einvernahme fand in Anwesenheit einer Übersetzerin am 19.07.2022 statt, wobei der Beschuldigte darüber informiert wurde, dass er verzeigt wird und mit der Zustellung von Mittelungen und Entscheiden der Strafbehörde, insbesondere eines Strafbefehls, rechnen muss (pag. 28).