5. 5.1 Das Regionalgericht begründet seinen Entscheid wie folgt: Vorliegend wurde der Strafbefehl vom 02.09.2022 per Einschreiben am 05.09.2022 an das damalige Domizil des Beschuldigten (pag. 100), die Kollektivunterkunft C.________ (Ort) versandt. Gemäss Sendungsverfolgung der Post (Sendungsverfolgungsnummer D.________ pag. 105) wurde dem Beschuldigten die Sendung am 06.09.2022 zur Abholung gemeldet und lag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch ab dem 07.09.2022 bei der Post zur Abholung bereit. In der Folge erschien der Beschuldigte am 09.09.2022 am Postschalter und bestätigte unterschriftlich den Empfang der Sendung (pag.