131 Abs. 2 StPO). Gestützt auf Art. 448 Abs. 2 StPO sind auf den vorliegenden Sachverhalt indes noch die bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassungen von Art. 131 Abs. 2 und 3 StPO anwendbar. Gemäss dem bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Art. 131 Abs. 2 aStPO war die Verteidigung nach der ersten Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft, jedenfalls aber vor Eröffnung der Untersuchung, sicherzustellen. Auch wenn sich die notwendige Verteidigung auf eine Straftat richtet, für die grundsätzlich eine notwendige Verteidigung eingesetzt werden muss, setzt diese jedoch erst nach den polizeilichen Vorermittlungen ein. Damit besteht zwar ein An-