Gemäss Lehre und Rechtsprechung stellt die fehlende Übersetzung eines Strafbefehls keinen Nichtigkeitsgrund dar (BGE 145 IV 197 E. 1.3.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_667/2017 vom 15. Dezember 2017 E. 3.2), sondern hat lediglich die Anfechtbarkeit desselben zur Folge (CESAROV, forumpoenale 1/2020, S. 31 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch DAPHINOFF, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 66 zu Art. 353 StPO mit Hinweisen). 4.3 Die Verteidigung ist in den Art. 128 ff. StPO geregelt.