4.2 Gemäss Art. 68 Abs. 2 StPO wird der beschuldigten Person, auch wenn sie verteidigt wird, in einer ihr verständlichen Sprache mindestens der wesentliche Inhalt der wichtigsten Verfahrenshandlungen mündlich oder schriftlich zur Kenntnis gebracht. Ein Anspruch auf vollständige Übersetzung aller Verfahrenshandlungen sowie der Akten besteht nicht. Die Bestimmung widerspiegelt die sich aus Art. 32 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 3 Bst. a und e EMRK sowie Art. 14 Abs. 3 Bst. a des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II; SR 0.103.2) ergeben-