Urteil des Bundesgerichts 6B_860/2020 vom 18. November 2020 E. 1.3.1). Sie gilt als erfolgt, wenn die Sendung vom Adressaten oder von einer angestellten oder im gleichen Haushalt lebenden, mindestens 16 Jahre alten Person entgegengenommen wurde (Art. 85 Abs. 3 StPO). Haben die Parteien einen Rechtsbeistand bestellt, sind Mitteilungen rechtsgültig an diesen zuzustellen (Art. 87 Abs. 3 StPO). Die gesetzlichen Zustellungsformen tragen dem Umstand Rechnung, dass Verfügungen oder Entscheide, die der betroffenen Person nicht eröffnet worden sind, grundsätzlich keine Rechtswirkungen entfalten.