4 Akten PEN 24 300) bringt der Beschwerdeführer zwar vor, dass die Verfügung revoziert werden soll, legt aber nicht rechtsgenüglich dar, inwiefern die Voraussetzungen hierfür gegeben sein sollten. Aus der Begründung erschliesst sich, dass der Beschwerdeführer auf die damals bei der Beschwerdekammer anhängig gemachte Beschwerde verweist. Auf diese Beschwerde wurde jedoch nicht eingetreten und die dort angefochtene Verfügung ist inzwischen rechtskräftig (vgl. Beschluss der Beschwerdekammer BK 24 323; pag. 250ff. der amtlichen Akten PEN 24 300).