Die Sache ist beschlussreif, so dass aus Gründen der Verfahrensökonomie trotz der festgestellten Gehörsverletzung auf die Aufhebung des angefochtenen Entscheides zu verzichten ist. Die Gehörsverletzung ist jedoch im Dispositiv festzuhalten und bei den Kosten- und Entschädigungsfolgen zu berücksichtigen. 3.4 3.4.1 Betreffend Wiedererwägung hält das Regionalgericht fest, dass der Beschwerdeführer nicht vorbringe, weshalb die Verfügung wiedererwogen werden soll und dass die Voraussetzungen nicht gegeben seien. Diese Begründung ist nicht zu beanstanden. In der Stellungnahme vom 5. August 2024 (pag. 185-186 der amtlichen