(der Aufhebung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer raschen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 mit Hinweisen). Die Beschwerdekammer verfügt über die volle Kognition, weshalb die Heilung des Gehörsmangels im Beschwerdeverfahren grundsätzlich möglich ist (vgl. Art. 393 Abs. 2 StPO). 3.3.3 Die Sache ist beschlussreif, so dass aus Gründen der Verfahrensökonomie trotz der festgestellten Gehörsverletzung auf die Aufhebung des angefochtenen Entscheides zu verzichten ist.