Zur Gültigkeit des Strafbefehls äussert sich das Regionalgericht hingegen nicht explizit. Da die Frage der Gültigkeit des Strafbefehls vorliegend von zentraler Bedeutung ist, hätte sich das Regionalgericht im angefochtenen Entscheid damit auseinandersetzen müssen. Das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers wurde diesbezüglich somit verletzt. 3.3.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Dessen Verletzung hat grundsätzlich die Aufhebung des Entscheids zur Folge. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zu Art.