3.3 3.3.1 Das Regionalgericht begründete den angefochtenen Entscheid damit, dass der Beschwerdeführer den Strafbefehl bei der Post abgeholt und in der Folge dessen Annahme verweigert habe. Dadurch stehe fest, dass der Beschwerdeführer Kenntnis vom Verfahren gehabt habe. Zusätzlich sei er im Rahmen der Einvernahme vom 19. Juli 2022 darüber informiert worden, dass er verzeigt werde. Zur Gültigkeit des Strafbefehls äussert sich das Regionalgericht hingegen nicht explizit.