3. 3.1 In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer mehrere Verletzungen des rechtlichen Gehörs. Die Vorinstanz komme ihrer Begründungspflicht nicht nach. So sei beispielsweise nicht weiter begründet, wieso der Strafbefehl aus Sicht der Vorinstanz gültig sei. Weiter müssten neue Standpunkte und Anträge angemessen berücksichtigt werden. Die Wiedererwägung habe nicht einfach abgewiesen werden dürfen. 3.2 Zum Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 3 Abs. 2 Bst. c und Art. 107 StPO, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff.