SR 0.101) zustehen, ist er grundsätzlich auch aufgrund der sog. «Star-Praxis» (BGE 141 IV 1 E. 1.1) zur Beschwerde befugt. Auf die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist – vorbehältlich des Nachfolgenden – einzutreten. 2.2 In seinen Schlussbemerkungen macht der Beschwerdeführer Ausführungen zu den Haftbedingungen und geltend, dass er sich menschenrechtswidrig in Haft befinde. Diese Ausführungen sind allgemein und nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Vorliegend ist lediglich die Gültigkeit der Einsprache zum Strafbefehl zu prüfen.